GISWiki:GNU Free Documentation License

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Die GNU-Lizenz für freie Dokumentation (oft auch GNU Freie Dokumentationslizenz genannt; englische Originalbezeichnung GNU Free Documentation License; Abkürzungen: GNU FDL, GFDL) ist eine eigentlich für freie Software-Dokumentationen gedachte Copyleft-Lizenz, die aber auch für andere Freie Inhalte verwendet wird. Die Lizenz wird von der Free Software Foundation (FSF), der Dachorganisation des GNU-Projekts herausgegeben.

Die Lizenz liegt ausschließlich in englischer Sprache vor, die aktuelle Fassung 1.3 wurde im November 2008 veröffentlicht.

Die Lizenz drohte – wie alle anderen freien Lizenzen auch – in Deutschland durch einen vom Bundesjustizministerium| eingereichten Gesetzesvorschlag zur Modernisierung des Urheberrechts vom 22. März 2002 ungültig zu werden. Das Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software reichte am 26. Juni 2001 jedoch eine erweiternde Bestimmung, heute besser bekannt als Linux-Klausel, ein, die die Verwendbarkeit von freien Lizenzen in Deutschland sicherte.

Beabsichtigter Zweck

Wenn ein Urheber| oder Copyright-Inhaber (Lizenzgeber) ein Werk unter diese Lizenz stellt, bietet er damit jedermann weitgehende Nutzungsrechte an diesem Werk an: Die Lizenz gestattet die Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung des Werkes, auch zu kommerziellen Zwecken. Im Gegenzug verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Einhaltung der Lizenzbedingungen. Diese sehen unter anderem die Pflicht zur Nennung des Autors oder der Autoren vor und verpflichten den Lizenznehmer dazu, abgeleitete Werke unter dieselbe Lizenz zu stellen (Copyleft-Prinzip). Wer sich nicht an die Lizenzbedingungen hält, verliert damit automatisch die durch die Lizenz eingeräumten Rechte.

Geschichte

Die GNU-Lizenz für freie Dokumentation wurde ursprünglich geschaffen, um Dokumente, wie beispielsweise Handbücher, die im Rahmen des GNU-Projekts verfasst wurden, unter eine ähnliche Lizenz zu stellen wie die Software selbst und damit entsprechend dem Geist der Bewegung für Freie Software eine freie Verfügbarkeit und die Bekanntgabe und Übertragung von Rechten für jede Person zu garantieren. Das Pendant der GNU-Lizenz für freie Dokumentation aus dem Software-Bereich ist die GNU General Public License (GPL).

Der erste Entwurf mit der Versionsnummer 0.9 wurde von Richard Stallman am 12. September 1999 in der Newsgroup gnu.misc.discuss zur Diskussion vorgestellt. Die erste Version erschien im März 2000 mit der Versionsnummer 1.1. Nach der Version 1.2 vom November 2002 erschien im November 2008 die aktuelle Version 1.3. Sie erlaubt es den Betreibern sogenannter Massive Multiauthor Collaboration Sites – als Beispiel werden öffentliche Wikis mit Bearbeitungsmöglichkeit für Jedermann genannt – Inhalte, die vor bestimmten Stichtagen veröffentlicht worden sind, unter Creative-Commons|-Share-alike-Lizenzen zu relizenzieren.

Kritik

Bemängelt wird, dass die Lizenz im Vergleich zu anderen, später entstandenen Lizenzen für freie Inhalte zu kompliziert sei und dass sie nur in einer englischsprachigen Fassung vorliegt – es gibt lediglich inoffizielle, nicht rechtsverbindliche Übersetzungen.

Die GFDL erlaubt dem Urheber, für bestimmte Abschnitte die Modifikation zu untersagen, falls diese weitere Informationen über die Autoren oder Herausgeber enthalten. Kritiker bemängeln, dass dies dem Gedanken der Software-Freiheit zuwiderlaufe. In der Vergangenheit führte dies beispielsweise dazu, dass die GFDL vom Debian-Projekt eine Zeit lang als unfrei angesehen wurde. Im März 2006 wurde dies jedoch auf Dokumente mit invariant sections eingeschränkt.

Die Tatsache, dass die Wirksamkeit der GFDL in Deutschland (im Gegensatz zur GPL) noch nicht in einem Prozess von einem deutschen Gericht bestätigt wurde, wird von einigen Kritikern als Nachteil der GFDL angeführt. Befürworter interpretieren dies als Beleg für die Wirksamkeit der GFDL, da mögliche Kläger gegen eine Wirksamkeit unter deutschem Recht durch spekulativ geringe Erfolgsaussichten abgeschreckt seien.

Kritisiert wird auch die Haftungsausschlussklausel in der GFDL. Im deutschen Recht kann grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht von einer Haftung| ausgeschlossen werden. Gemäß BGB| §276[1] muss der jeweilige Autor eine zulässige mindere Haftung rechtswirksam vereinbaren, und gemäß §?276 Abs.?3 BGB kann die Haftung wegen Vorsatz nicht im Voraus erlassen werden.

Einzelnachweise

  1. § 276 Verantwortlichkeit des SchuldnersBGB|-Artikel bei [[de:juris|]]

Literatur

Weblinks